Das Pferdehaltungsverbot

Das Verbot der Pferdehaltung - Wann es droht, wie man es abwendet

Dass das Tierhaltungsverbot bzw. Pferdehaltungsverbot ein ernstes Thema ist, welches Tierhalter aufhorchen lässt, ist keine Überraschung. Überraschend wird es für die Betroffenen allerdings dann, wenn eine solche Situation eintritt und das Veterinäramt die Wegnahme der Tiere sowie ein Haltungsverbot anordnet. Es stellen sich dann Fragen, wie es dazu kommen konnte und wie man diese Situation hätte verhindern können. Nachfolgend möchte ich die einschlägigen Vorschriften, Gründe für ein Tierhaltungsverbot und Möglichkeiten, dieses abzuwenden, erläutern.

 

Das Tierhaltungsverbot ist eine behördliche Maßnahme und im deutschen Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt. Nach §16a TierSchG kann die zuständige Behörde einem Tierhalter die Haltung von Tieren verbieten, wenn dieser gegen die Vorschriften des TierSchG verstößt und dadurch das Wohl der Tiere gefährdet ist.

 

So können verschiedene Situationen ein Tierhaltungsverbot begründen, beispielsweise wenn das Wohl der Tiere aufgrund der Haltung gefährdet ist oder auch wenn die Besorgnis des Fehlens der persönlichen Zuverlässigkeit des Tierhalters besteht. Zu einem solchen Entschluss kommt die Behörde, wenn unter anderem Haltung, Unterbringung und Pflege der Tiere nicht tierschutzgerecht erfolgen bzw. nicht den jeweils aktuell gültigen Normen des Tierschutzgesetzes und der sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, z.B. Tiergesundheitsrecht, Tierarzneimittelrecht, Tierschutznutztierverordnung etc. entspricht.

 

Das Tierschutzgesetz gibt vor, dass aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf heraus, dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen ist.

 

In § 1 TierSchG heißt es:

 

„1Zweck dieses Gesetzes ist es, aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. 2Niemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen.“

 

Hinsichtlich der Haltung von Tieren finden sich im TierSchG ebenfalls Vorgaben:

 

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

 

1.   muss das Tier seiner seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,

2.   darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,

3.   muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 TierSchG).

 

In § 3 TierSchG werden darüber hinaus Verbote im Zusammenhang mit der Tierhaltung aufgelistet, wie unter anderem das Verbot,

 

einem Tier außer in Notfällen Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich seine Kräfte übersteigen (§ 3 s. 1 Nr. 1 TierSchG).

 

Bei Verstößen gegen die Vorschriften, schreitet die Behörde zum Wohl der Tiere ein, gibt dem Tierhalter zuvor jedoch, je nach Art des Verstoßes, Gelegenheit, tierschutzrechtlich konforme Zustände zu schaffen.

 

Regelmäßig werden zunächst die Fortnahme / Einziehung der Tiere angeordnet sowie häufig auch die anschließende Veräußerung. Das Halten und Betreuen der Tiere werden anschließend, jedoch zumeist in der gleichen behördlichen Anordnung, untersagt.

 

Handelt es sich bei den Tieren um Pferde, wird ebenfalls die Herausgabe der Pferdepässe im Original angeordnet.

 

Außerdem ordnet die Behörde in der Regel für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Anordnungen ein Zwangsgeld an, welches sogar wiederholt festgesetzt werden kann und zwar so lange, bis der Tierhalter die Anordnungen befolgt.

 

Ein Tierhaltungsverbot kann vermieden werden, indem der Tierhalter sicherstellt, dass er alle Vorschriften des Tierschutzgesetzes einhält. Dazu gehört eine artgerechte Haltung der Tiere, eine ausreichende Versorgung mit Futter und Wasser sowie eine tiergerechte Unterbringung. Auch sollte der Tierhalter darauf achten, dass er keine illegalen Aktivitäten betreibt, die die Tiere gefährden könnten.

 

Sollte dennoch ein Tierhaltungsverbot drohen, ist es ratsam, sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. So kann durch rechtzeitiges Tätigwerden gegebenenfalls Einspruch gegen den Bescheid der Behörde eingelegt werden.

 

In einem solchen Fall ist es wichtig, die Vorwürfe der Behörde genau zu prüfen und gegebenenfalls zu widerlegen. Auch eine Verbesserung der Haltungssituation und die Zusammenarbeit mit der Behörde können dazu beitragen, ein Tierhaltungsverbot abzuwenden.

 

Insgesamt ist ein Tierhaltungsverbot eine schwerwiegende Maßnahme, die verhängt wird, um das Wohl der Tiere zu schützen. Auch Pferdehalter sollten sich deshalb stets an die Vorschriften des Tierschutzgesetzes halten und bei Problemen frühzeitig eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen.


Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin


Beitrag veröffentlicht in: Pferde Rhein Main, Ausgabe Mai 2023



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