Das kleine ABC des Pferdevertragsrechts

Das kleine ABC des (Pferde-)Vertragsrechts

In der Pferdewelt gibt es keinen Stillstand. Auch rechtlich nicht. Täglich werden neue Verträge geschlossen: Kaufverträge, Einstellverträge, Nutzverträge oder Pachtverträge. Verträge über Reitbeteiligungen, Berittverträge, Arbeitsverträge und Schutzverträge Dies ist nur eine kleine Auswahl an vertraglichen Vereinbarungen, welche im Bereich des Pferdesports relevant sind. In diesem Beitrag soll vor allem auf die Vertragsgestaltung im Allgemeinen eingegangen werden.


Man sagt – zurecht – Verträge sollten geschlossen werden, solange man sich „verträgt“. Ein sorgfältig formulierter und schriftlicher Vertrag ist schließlich dazu bestimmt, Streitigkeiten zu vermeiden.


Selbstverständlich können Verträge mündlich geschlossen werden. Doch auch wenn viele Menschen vor allem aus dem Bereich des Pferdesports noch auf den guten alten Handschlag schwören, bleibt zunächst festzuhalten, dass Verträge am besten schriftlich fixiert werden sollten. Nicht umsonst heißt es schon seit jeher: Wer schreibt, der bleibt.


Kommt es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten, so kommt es meist darauf an, was genau vertraglich vereinbart wurde. Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, so ist die Rechtslage in der Regel (jedoch nicht immer) eindeutig.

Schwieriger wird es allerdings, wenn für das tatsächliche Zustandekommen einzelner Vereinbarungen auf Zeugen zurückgegriffen werden muss oder sogar überhaupt keine eindeutige Vereinbarung getroffen wurde.


Ist einer Vertragspartei ein bestimmtes Detail besonders wichtig, so sollte dieses also so konkret wie möglich schriftlich in den Vertrag aufgenommen werden. War beispielsweise für den Käufer eines Pferdes ausschlaggebend, dass dieses einen bestimmten Ausbildungsstand aufweist und stellt sich nach Kauf heraus, dass der Ausbildungsstand nicht erreicht ist, das Pferd also nicht den vertraglichen Anforderungen genügt und somit „mangelhaft“ ist, muss der Käufer den Nachweis für das Vorliegen dieses Mangels erbringen. Dafür muss er aufzeigen, dass die tatsächliche Situation von der vertraglich geschuldeten Situation abweicht. Die Wahrscheinlichkeit, dass ihm dies gelingen wird, ist höher, wenn die geschuldete Leistung durch einen schriftlichen Vertrag nachgewiesen werden kann.


Auch Einstellverträge sollten unbedingt schriftlich fixiert werden. Häufig kommt es vor, dass Einstellverträge mündlich geschlossen werden und im Nachhinein zum Beispiel Streit darüber entsteht, welche Kündigungsfristen gelten.


Reitbeteiligungsverträge sind ebenfalls Verträge, die es unbedingt schriftlich zu regeln gilt. So können hier nachweislich Vereinbarungen darüber getroffen werden, welche Rechte und Pflichten die Reitbeteiligung hat oder inwiefern ein Haftungsausschluss des Pferdehalters im Schadensfalle besteht.


Eine Beendigung von Einstellverträgen, Reitbeteiligungsverträgen oder Berittverträgen lässt sich regelmäßig durch einfache Kündigung erreichen. Anders sieht es wiederrum bei Kaufverträgen oder Werkverträgen (z.B. Vertrag über die Anfertigung eines Maßsattels) aus. Eine Kündigung ist hier nicht möglich, so dass neben der seltenen Anfechtung des Vertrages (und bei Verbraucherverträgen der Widerruf) lediglich der Rücktritt vom Vertrag in Betracht kommt. Wichtig hierbei ist jedoch, dass der Rücktritt in der Regel erst nach mindestens einem Nachbesserungsversuch möglich ist. Dem Verkäufer / Unternehmer muss also die Gelegenheit gegeben werden, seine vertraglichen Verpflichtungen doch noch zu erfüllen. Gelingt dies nicht, so kann der Vertrag rückabgewickelt werden.


Im Internet lassen sich für nahezu jede Rechtslage verschiedene Vertragsmuster finden. Doch hier ist Vorsicht geboten: Meist sind diese Verträge sehr pauschal formuliert und nicht geeignet, konkrete Einzelheiten zu berücksichtigen. Dass ein solcher Vertrag die Besonderheiten des Einzelfalls regelt und somit beispielsweise bestimmte Beschaffenheitsmerkmale in einem Kaufvertrag oder Haftungsfragen in einem Reitbeteiligungsvertrag regelt, ist mehr als fraglich. Hier empfiehlt es sich immer, einen eigenständig formulierten Vertrag zu verwenden. Selbstverständlich können die im Internet zur Verfügung gestellten Verträge als Vorlage genutzt und entsprechend ergänzt werden.


Unbedingt sollten in einem Vertrag die Leistung und Gegenleistung sowie Rechte und Pflichten der Vertragspartner klar definiert werden, so dass eine Auslegung des Willens der Parteien gar nicht erst notwendig wird.


Wichtig ist auch zu wissen, dass die Vertragsschließenden grundsätzlich alles frei vereinbaren können. Hier gilt die sogenannte Vertragsfreiheit. Nur, wenn eine Regelung gegen die gesetzlichen Vorgaben verstößt oder sittenwidrig ist, ist diese Vereinbarung angreifbar.


Natürlich kann es vorkommen, dass sich die Umstände, die den Parteien für einen Vertrag wichtig sind, nachträglich ändern können. Ist es einem Vertragspartner wichtig, diese Änderungen ebenfalls zum Vertragsgegenstand zu machen, so sollte auch diese Änderung unbedingt schriftlich fixiert werden. Es empfiehlt sich daher, eine Klausel in den Vertrag mit aufzunehmen, nach welcher nachträgliche Änderungen der Schriftform bedürfen.


Abschließend sollte auch, je nach Vertragstyp, immer die sogenannte Salvatorische Klausel in den Vertrag aufgenommen werden. Diese gewährleistet, dass der Vertrag trotz Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile im Ganzen seine Gültigkeit behält.


Wie der Beitrag zeigt, ist die Vertragsgestaltung in der Pferdewelt ebenso vielfältig wie diese selbst. Gerne bin ich Ihnen bei der Erstellung und Prüfung eines Vertrages behilflich oder erstelle einen auf Ihre Wünsche angepassten Vertrag zu Ihrer Verwendung.

 

Ihre Rechtsanwältin Lisa Adler-Malm


Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin


Beitrag veröffentlicht in: Pferde Rhein Main, Ausgabe November 2021


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