Rechtliche Voraussetzungen eines Reitbetriebs

Rechtliche Voraussetzungen eines Reitbetriebs

Für viele Pferdehalter ist es ein Traum, ihre Pferde unabhängig von fremdbestimmten Gegebenheiten zu halten. Oft findet sich zügig ein Pachtgrundstück oder vielleicht sogar ein kleiner Hof und schon ist es Realität: Das Leben auf dem Ponyhof.


Da dieser Traum auch finanziert werden muss, liegt es nahe, sich weitere Einsteller hinzuzuholen, die gegebenenfalls auch ein gewisses Entgelt für die Unterbringung ihrer Pferde zahlen.


Doch hier gilt es sodann einiges zu beachten. Wenn man den neuen Einstellern nicht aus reiner Nächstenliebe eine Unterbringung für das Pferd anbietet, sondern ein monatliches Entgelt dafür verlangt, handelt man unter Umständen gewerbsmäßig. Als gewerbsmäßiger Pferdebetrieb gilt nämlich auch schon der kleine Pensionsbetreiber, der nur wenigen fremden Pferden gegen Bezahlung eine Box oder einen Weideplatz anbietet. Ein solcher landwirtschaftlicher Betrieb muss der örtlich zuständigen Gemeinde gemeldet werden, es existiert also eine Anzeigepflicht. In der Regel wird sogar eine Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz (im Folgenden: TierSchG) gefordert.


Nicht selten kommt auch der Gedanke, Reitstunden oder Ponyreiten anzubieten, um die Unkosten ein wenig auszugleichen. Doch auch hier sollten Pensionsbetreiber aufpassen, denn das Tierschutzgesetz sieht vor, dass Personen, die gewisse Tierhaltungen oder Tätigkeiten mit Tieren durchführen, eine Erlaubnis benötigen. Wer gewerbsmäßig einen Reitbetrieb unterhält, benötigt hierfür also ebenfalls die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes nach § 11 Abs. 1 Nr. 8c) TierSchG.


Durch die Vorschrift soll unter anderem sichergestellt werden, dass zum einen die Bedingungen der Tierhaltung tierschutzgerecht und darüber hinaus die jeweiligen Tierhalter sachkundig (z.B. durch Vorlage bestimmter Scheine) und zuverlässig (z.B. Führungszeugnis) sind.


Der Antrag ist schriftlich beim zuständigen Veterinäramt zu stellen (Tipp: Beim Veterinäramt anrufen, in der Regel werden solche Formulare per E-Mail verschickt oder sie stehen zum Download zur Verfügung). Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass mit dem Führen des Betriebs erst nach Erteilung der Erlaubnis begonnen werden darf. Für Ungeduldige kann es hier riskant werden, da das Veterinäramt bei Nichtvorliegen einer solchen Erlaubnis die Tätigkeit untersagen, den Betrieb sogar schließen darf. Um nicht noch eine Geldbuße zu riskieren – denn wer ohne die erforderliche Erlaubnis tätig wird, handelt ordnungswidrig – sollte man den Bescheid des Veterinäramtes also besser abwarten. Die Behörde hingegen hat gem. § 11 Abs. 5 S. 2 TierSchG ganze vier Monate (unter Umständen auch sechs Monate) Zeit, über den Antrag zu entscheiden.


Vorgenanntes gilt nur für den Fall, dass der Reitbetrieb gewerbsmäßig ist, da nur dann eine Erlaubnis vonnöten ist. Wann eine Gewerbsmäßigkeit vorliegt, richtet sich danach, ob Leistungen selbstständig, planmäßig und für eine gewisse Dauer gegen Entgelt angeboten werden. Erlaubnispflichtig sind unter anderem Reitbetriebe, bei denen mehr als ein Pferd regelmäßig gegen Bezahlung für Reitzwecke bereitgehalten wird (z.B. Reitstunden auf betriebseigenen Pferden, Ponyreiten, Ponyverleih etc.).


Ebenfalls muss das Bauvorhaben bzw. der bereits vorhandene Stall den Mindestanforderungen der Leitlinien für Pferdehaltung des BMEL (= Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz) im Hinblick auf Weide und Auslauf, Boxengröße etc. genügen.


Auch aus baurechtlicher Sicht sind allerdings einige Voraussetzungen zu erfüllen: Die Genehmigung zur Errichtung eines Stalls hängt davon ab, ob das Bauvorhaben (auch umfangreiche Umbauten stellen ein Bauvorhaben dar) auf einem im Innen- oder Außenbereich gelegenen Grundstück realisiert werden soll. Im Innenbereich ist die Errichtung eines Pferdestalls in der Regel möglich, wenn dieser nicht gerade mitten in einem Wohngebiet errichtet wird. Auch dürfen nachbarrechtliche Belange dem Vorhaben nicht entgegenstehen (Stichwort Geruchs- und Lärmbelästigung).


Für den Betrieb eines Reitstalls im Außenbereich existieren strengere Voraussetzungen: Es muss sich um ein privilegiertes Bauvorhaben handeln, was bei einer landwirtschaftlichen Tätigkeit meistens bejaht werden kann. Achtung: Die reine Haltung von Pferden gilt nicht als landwirtschaftlich, vielmehr muss hier eine Gewerbsmäßigkeit (siehe oben) hinzukommen. Unbedingt notwendig ist allerdings nahezu immer eine Baugenehmigung, da ohne eine solche schlimmstenfalls der Rückbau seitens der Behörde verlangt werden kann.


Dem Artikel können Sie entnehmen, dass es bei der Gründung eines Reit- und / oder Stallbetriebs viele Fallstricke gibt. Gerne stehe ich Ihnen zwecks einer umfassenden rechtlichen Beratung bei Ihrem Vorhaben zur Seite.

 


 

Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin


Beitrag veröffentlicht in: Pferde Rhein Main, Ausgabe August 2022


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