Fremdpferdebetreuung

Fremdpferdebetreuung

Im Umgang mit Pferden sind Pferdebesitzer oft auf die Hilfe anderer angewiesen. Sei es, wenn der Jahresurlaub ansteht und das Pferd nicht auf seinen täglichen Weidegang verzichten soll oder sei es, wenn der Hufschmied mal eben fragt, ob man bei einem fremden Pferd kurz aufhalten kann. Doch wem darf ich die Betreuung meines Pferdes eigentlich anvertrauen? Und wer haftet im Schadenfall? Fragen, über die man sich besser vorher Gedanken macht!

Grundsätzlich greift immer die Halterhaftung, was bedeutet, dass erst einmal der Halter des Pferdes für Schäden haftet, die anderem im Zusammenhang mit dem Pferd und auch an dem Pferd selbst entstehen. Die Halterhaftung ist verschuldensunabhängig und gilt selbst dann, wenn dem Pferdehalter kein Fehlverhalten vorgeworfen werden kann, das zum Eintritt des Schadens geführt hat. Allerdings muss sich bei der Entstehung des Schadens die typische Tiergefahr verwirklicht haben. 

Gegebenenfalls kann jedoch bei Schäden an Dritten sowie bei Schäden am Pferd eine (Mit)-Haftung desjenigen, der die Betreuung übernimmt, begründet werden. Hierbei gilt es zu prüfen, auf welcher Grundlage die Betreuung des Pferdes erfolgt. Wurde zwischen den Parteien ein Vertrag über die Betreuung geschlossen, haftet der Betreuer gegebenenfalls als sogenannter Tieraufseher für Schäden an Dritten oder aufgrund einer vertraglichen Pflichtverletzung für Schäden am Pferd.

Fehlt es an einer vertraglichen Grundlage und erfolgt die Pferdebetreuung aus reiner Gefälligkeit, ist die Haftung eingeschränkt und es kommt nur eine Haftung aus unerlaubter Handlung (sog. Deliktische Haftung) in Betracht, wenn also der Schaden schuldhaft herbeigeführt wurde. 

Bei Schäden am Betreuenden selbst ist zu prüfen, ob ein unfallursächliches Mitverschulden seinerseits festgestellt werden kann, welches dann anspruchsmindernd zu berücksichtigen ist.

Vorsicht ist bei der Beauftragung von Minderjährigen geboten. Auch wenn es in tatsächlicher Hinsicht kaum einen Unterschied machen dürfte, ob die betreuende Person 17 oder 18 Jahre alt ist, gilt zu beachten, dass gesetzliche Haftungsbeschränkungen bei Minderjährigen bestehen. Eine Haftung aufgrund einer Vertragsverletzung scheitert häufig daran, dass der Vertrag mangels Einwilligung der Eltern (oder nachträglicher Genehmigung) unwirksam ist.

Oftmals stellt sich die Frage, ob zwischen den Parteien ein Haftungsausschluss vereinbart wurde. Dies ist zwar grundsätzlich denkbar, allerdings ist ein Haftungsausschluss für grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln nicht möglich. Auch können nur Ansprüche im direkten Verhältnis vertraglich ausgeschlossen werden. Ein Haftungsausschluss zulasten des geschädigten Dritten oder zulasten einer Krankenversicherung kann nicht wirksam vereinbart werden. 


Lisa Adler-Malm
Rechtsanwältin


Beitrag veröffentlicht in: CAVALLO, Ausgabe Oktober 2019


Share by: