Der qualifizierte Rotlichtverstoß

Der qualifizierte Rotlichtverstoß

Sie haben eine rote Ampel überfahren und nun droht nicht nur ein hohes Bußgeld, sondern auch ein Fahrverbot? Dann liegt meist ein qualifizierter Rotlichtverstoß vor, die Ampel war also länger als eine Sekunde rot.

Zunächst einmal: Viele Bußgeldbescheide sind fehlerhaft! Ein Einspruch lohnt sich demnach in vielen Fällen.

Entscheidend für die Berechnung der Rotlichtzeit ist nicht der Zeitpunkt, in dem der Betroffene an der Lichtzeichenanlage vorbeifährt, sondern derjenige, zu dem die Haltlinie passiert wird (OLG Dresden NZV, 1998, 335; OLG Hamm DAR 1999, 226; OLG Düsseldorf DAR 2000, 127). Die Induktionsschleife, die die Messung ausgelöst hat, liegt meist zwischen der Haltlinie und der Verkehrssignalanlage, also deutlich hinter der Haltelinie. Zugunsten des Betroffenen muss also von dem gemessenen Wert die Zeit abgezogen werden, die er benötigt hat, um die Strecke von der Haltlinie bis zu dem Punkt der Induktionsschleife zurückzulegen, an dem die Messung erfolgt ist. Berücksichtigt man dies (Weg-Zeit-Berechnung), so ergibt sich, dass der Fahrer oft weniger als 1 Sekunde nach Aufleuchten des Rotlichts die Haltlinie passiert hat.

Zu berücksichtigen ist auch, wenn der Betroffene nach Passieren der Ampelanlage gebremst hat und noch vor dem Kreuzungsbereich zum Stehen gekommen ist. Da hier somit eine sehr langsame Fahrt zwischen Haltlinie und Induktionsschleife vorgelegen hat, kann die vorgeworfene Zeit von über 1 Sekunde nicht richtig sein. Auch bei einer Beschleunigung nach dem Passieren der Ampelanlage ist zu beachten, dass die gemessenen Werte verfälscht sein können.

Es liegt nur dann ein qualifizierter Rotlichtverstoß nach 132.3 BKat vor, wenn die Ampelanlage bereits beim Überfahren der Haltlinie seit mehr als einer Sekunde Rotlicht angezeigt hat und der Betroffene sodann in den geschützten Kreuzungs- oder Einmündungsbereich eingefahren ist (OLG Stuttgart, Beschl. V. 01.08.2003, Az. 4 Ss 343/2003; VRS 94, 141). Eine Verurteilung aufgrund eines qualifizierten Rotlichtverstoßes ist dann nicht möglich, wenn unklar bleibt, ob die Zeitangabe „Die Rotlichtphase dauerte bereits länger als 1 Sekunde an“ den Zeitpunkt der Überschreitung der Haltlinie vor der Ampelanlage betrifft oder erst das etwas spätere Überqueren durch den Betroffenen (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschl. V. 01.06.2011 3 – 26/11).

Hinzu kommt, dass es sich vielen Ampelanlagen um ältere Anlagen handelt und ein Rotlichtbonus gewährt werden muss.

Kommt man aufgrund der Berücksichtigung einer Beschleunigung, eines Abbremsens oder eines Toleranzabzuges also auf eine Rotlichtzeit von unter einer Sekunde, handelt es sich um einen einfachen Rotlichtverstoß und die Chancen bei einem Einspruch stehen gut.

Um den konkreten Tatvorwurf besser beurteilen und einen erfolgreichen Einspruch begründen zu können, ist die Einsicht in die Ermittlungsakte erforderlich. Dies geschieht durch den beauftragten Rechtsanwalt.

Gerne bin ich Ihnen bereits bei der Einlegung des Einspruchs und im weiteren Verfahrensverlauf behilflich.

Bitte denken Sie daran, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu erfolgen hat! Zögern Sie daher nicht, frühzeitig rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

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